Page 67 - Tuchratgeber - Heinzmann GmbH
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Allgemeine Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen 2018
1. Allgemeines:
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Bestellers unter
Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Angebote und Vertragsschluss:
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit
unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung.
2.2 Konstruktionsänderungen sowie angemessene Form- und Farbänderungen behalten wir uns vor.
2.3 Beratungen, Zusicherungen, Leistungsangaben, sowie Erklärungen aller Art durch Beauftragte oder Erfüllungsgehilfen sind für uns ohne
schriftliche Bestätigung unverbindlich und schließen daher Haftung aus.
3. Preise:
3.1 Es gelten die in unseren Verträgen und Auftragsbestätigungen genannten Preise. Diese Preise sind für vier Monate nach Vertragsschluss
verbindlich, danach können durch eingetretene Lohn- und Materialpreiserhöhungen die Preise entsprechend erhöht werden.
3.2 Wenn nicht ausdrücklich vermerkt, sind sämtliche Preise Nettopreise zuzüglich der am Tage der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer.
4. Lieferung:
4.1 Bei Lieferungen ab Werk gehen Versand, Anfuhr und Lagerung stets zu Lasten und auf Gefahr des Bestellers.
4.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend
wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn
sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu
vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinaus-
zuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4.3 Bei vereinbarten Lieferzeiten handelt es sich grundsätzlich um unverbindliche Fristen. Bei Überschreiten der Lieferfrist hat der Besteller eine
angemessene Nachfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf. Wird die Lieferfrist einschließlich der angemessenen Nachfrist
nicht eingehalten, haften wir ausschließlich für den Rechnungswert der Warenmenge, die nicht fristgerecht geliefert wurde, maximal in Höhe des
negativen Interesses.
5. Rücktritt vom Vertrag:
5.1 Wird bei Nachmessung festgestellt, dass die Montage aus technischen Gründen in der vorgesehenen Weise nicht möglich ist, so sind wir
berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.
5.2 Tritt der Besteller mit unserem Einverständnis vor Fertigung der in Auftrag gegebenen Waren vom Vertrag zurück, so sind wir berechtigt, eine
Abstandsentschädigung in Höhe von 30 % des Auftragswertes zu beanspruchen, es sei denn, der Besteller kann nachweisen, dass der uns durch
den Rücktritt entstandene Schaden (entstandene Kosten und entgangener Gewinn) wesentlich niedriger ist.
6. Zahlung:
6.1 Falls nicht anders vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, ist der Kaufpreis sofort nach der Lieferung ohne Skontoabzug fällig.
Eine eventuelle Skontogewährung entfällt, sofern andere Rechnungen offenstehen. Zahlungen gelten erst ab dem Tage als geleistet, an dem wir
über den Rechnungsbetrag verfügen können.
6.2 Bei Zielüberschreitungen sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz und, soweit der Besteller kein
Verbraucher ist, von 8 % über dem Basiszinssatz zu fordern, wobei der Nachweis eines höheren Verzugsschadens jederzeit möglich ist. Kommt
der Besteller mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug, so werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten mit diesem Tage fällig.
6.3 Schecks werden nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen. Die Zahlung per Wechsel bedarf besonderer
Vereinbarung.
6.4 Diskont-, Wechsel- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
6.5 Ist der Besteller mit der Zahlung in Verzug, steht es uns frei, die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen. Tritt eine erhebliche Gefährdung
des Zahlungsanspruches ein, so sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheit zu fordern. Verweigert der Besteller Voraus-
zahlung oder Sicherheit, so können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen.
6.6 Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu,
soweit sie auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen.
6.7 Wir sind berechtigt, Zahlungen zunächst auf Zinsen und Rechtsverfolgungskosten sowie die älteste, fällige Forderung zu verrechnen.
7. Gefahrübergang und Abnahme
7.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder
die Heinzmann GmbH noch andere Leistungen übernommen hat (z. B. Anfuhr, Montage etc.).
7.2 Angelieferte Gegenstände sind vom Besteller entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.
7.3 Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an einen anderen Ort versandt, steht, wenn vom Besteller nichts anderes vorgegeben wird, die
Versandart in unserem Ermessen. Eine Transportversicherung wird nur auf Weisung und auf Kosten des Bestellers geschlossen.
7.4 Ersatzteillieferung und Rücksendung reparierter Ware erfolgt, soweit diese nicht von der Sachmängelhaftung erfasst sind, gegen Erhebung
angemessener Versand- und Verpackungskosten zuzüglich zu der Vergütung der von uns erbrachten Leistung. Rücksendungen an uns, sowie
Sendungen für Reparaturarbeiten haben – außerhalb der Sachmängelhaftung – grundsätzlich frei Haus zu erfolgen.
7.5 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Ver-
sandbereitschaft auf den Besteller über.
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