Page 68 - Tuchratgeber - Heinzmann GmbH
P. 68

Allgemeine Lieferungs- und


          Zahlungsbedingungen 2018




          8. Eigentumsvorbehalt:
          8.1 Die Ware bleibt - auch montiert - bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Im Falle
          von Be-  oder  Verarbeitung der  Vorbehaltsware steht uns das (Mit-) Eigentum  im  Wert des Zustandes der  Vorbehaltsware vor Be-  oder
          Verarbeitung an der dadurch entstehenden Sache zu. Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des
          Bestellers zulässig. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware weiter, tritt er zum Zeitpunkt der Veräußerung die Forderung gegen den Erwerber
          an uns ab. Der Besteller hat den Erwerber dazu zu verpflichten, im Rahmen der aus der Weiterveräußerung resultierenden Zahlungspflicht direkt
          an uns Zahlung zu leisten. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Besteller.
          8.2 Im Übrigen sind Verfügungen über die Vorbehaltsware unzulässig, insbesondere Sicherungsübereignung oder Verpfändung.
          8.3 Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bestellers und ist hiervon die Vorbehaltsware betroffen, so ist uns dies sofort schriftlich
          und unter Angabe aller erforderlichen Daten mitzuteilen.
          9. Mängelhaftung:

          9.1 Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln beträgt bei neu hergestellten Sachen zwei Jahre, bei gebrauchten, überarbeiteten  Sachen ein
          Jahr. Ist der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich - rechtliches Sondervermögen, so beträgt die
         Gewährleistungsfrist auch bei neu hergestellten Sachen ein Jahr.
         9.2 Für alle Fremderzeugnisse übernehmen wir die Garantieverpflichtung gemäß den Garantieleistungen der jeweiligen Hersteller; weitere An-
         sprüche sind ausgeschlossen.
         9.3 Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach  Anlieferung auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel  sind uns  sofort, min-
         destens aber innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen. Werden offensichtliche Mängel nicht, nicht rechtzeitig,
         oder nicht formgerecht gerügt, so entfällt diesbezüglich die Gewährleistung.
         9.4 Sonstige Mängel sind uns innerhalb von zwei Wochen seit Kenntnisnahme anzuzeigen.
         9.5 Für Werbeaussagen oder Mängel in der Gebrauchsanweisung haften wir nur gegenüber Bestellern, die Verbraucher sind.
         9.6 Geringfügige Fehler, die weder den Wert noch die Tauglichkeit oder die Verwendbarkeit des Werkes wesentlich beeinträchtigen, sind von der
         Haftung für Mängel ausgeschlossen.
         9.7 Wir sind berechtigt, Nacherfüllung nach unserer Wahl vorzunehmen. Dies bedeutet, dass wir entscheiden, ob eine Mängelbeseitigung oder
         eine Neulieferung vorgenommen wird. Schlägt die Nacherfüllung fehl, sind wir zu einer wiederholten Nacherfüllung unter den in Satz 1 darge-
         stellten Umständen berechtigt.
         9.8 Der Besteller ist erst dann zur Minderung oder zum  Rücktritt vom  Vertrag und/oder zur Geltendmachung von Schadensersatz  berechtigt,
         wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen ist. Anspruch auf Schadensersatz besteht nur, soweit wir grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu
         vertreten haben. Der Schadensersatz ist in jedem Fall auf das negative Interesse beschränkt. Schadensersatz für Mangelfolgeschäden ist aus-
         geschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen.
         9.9 Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn das Erzeugnis von fremder Stelle oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert
         wird, es sei denn, dass der Mangel nicht im ursächlichen Zusammenhang mit den Veränderungen steht, sowie wenn Vorschriften für Versand,
         Verpackung, Einbau, Behandlung, Verwendung oder Wartung nicht befolgt werden oder wenn fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch
         den Besteller oder Dritte vorliegt.  Natürlicher Verschleiß  und Beschädigung durch unsachgemäße  Behandlung sind von der Gewährleistung
         ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für Veränderungen des Zustandes oder der Betriebsweise unserer Erzeugnisse durch unsach-
         gemäße Lagerung oder ungeeignete Betriebsmittel sowie klimatische oder sonstige Einwirkungen. Die Gewähr erstreckt sich nicht auf Mängel,
         die auf Konstruktionsfehlern oder der Wahl ungeeigneten Materials beruhen, sofern der Besteller trotz unseres vorherigen Hinweises die Kon-
         struktion oder das Material vorgeschrieben hat. Für beigestellte Teile des Bestellers übernehmen wir keine Gewähr.
         10. Pflichtverletzungen:
         10.1 Unsere Haftung  für  Pflichtverletzungen beschränkt  sich auf grobfahrlässige oder vorsätzliche  Pflichtverstöße. Vorstehende Schadens-
         ersatzbegrenzungen gelten nicht im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtver-
         letzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen  Pflichtverletzung  eines gesetzlichen  Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
         10.2 Wir haften grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, die aus Leistungen resultieren, die gemäß der vom Besteller geprüften Zeichnungen,
         Druckvorlagen oder Muster, die vom Besteller als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht wurden. Wir haben jedoch die Pflicht, den
         Besteller – soweit erkennbar – unverzüglich auf die Unmöglichkeit der technischen Umsetzung der Vorlagen hinzuweisen. Bei der Erbringung von
         Leistungen nach Vorgabe des Bestellers ist unsere Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfungspflicht
         unsererseits besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter nicht.

         11. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
         11.1 Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.
         11.2 Soweit es sich bei dem  Besteller um  einen Unternehmer, eine juristische  Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich  -  rechtliches
         Sondereigentum handelt, ist Gerichtsstand Würzburg. Wir sind auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
         12. Ausschluss

         Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter  Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nation über  Verträge über  den
         Internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG).
         © Heinzmann GmbH Januar 2018










          68 | TECHNISCHE BESCHREIBUNG
   63   64   65   66   67   68   69   70   71   72