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Allgemeine

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines:
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Angebote und Vertragsschluss:
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. 2.2 Konstruktionsänderungen sowie angemessene Form- und Farbänderungen behalten wir uns vor.
2.3 Beratungen, Zusicherungen, Leistungsangaben, sowie Erklärungen aller Art durch Beauftragte oder Erfüllungsgehilfen sind für uns ohne schriftliche Bestätigung unverbindlich und schließen daher Haftung aus.
3. Preise:
3.1 Es gelten die in unseren Verträgen und Auftragsbestätigungen genannten Preise. Diese Preise sind für vier Monate nach Vertragsschluss verbindlich, danach können durch eingetretene Lohn- und Materialpreiserhöhungen die Preise entsprechend erhöht werden.
3.2 Wenn nicht ausdrücklich vermerkt, sind sämtliche Preise Nettopreise zuzüglich der am Tage der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer.
4. Lieferung:
4.1 Bei Lieferungen ab Werk gehen Versand, Anfuhr und Lagerung stets zu Lasten und auf Gefahr des Bestellers.
4.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinaus-zuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4.3 Bei vereinbarten Lieferzeiten handelt es sich grundsätzlich um unverbindliche Fristen. Bei Überschreiten der Lieferfrist hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf. Wird die Lieferfrist einschließlich der angemessenen Nachfrist nicht eingehalten, haften wir ausschließlich für den Rechnungswert der Warenmenge, die nicht fristgerecht geliefert wurde, maximal in Höhe des negativen Interesses.
5. Rücktritt vom Vertrag:
5.1 Wird bei Nachmessung festgestellt, dass die Montage aus technischen Gründen in der vorgesehenen Weise nicht möglich ist, so sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.
5.2 Tritt der Besteller mit unserem Einverständnis vor Fertigung der in Auftrag gegebenen Waren vom Vertrag zurück, so sind wir berechtigt, eine Abstandsentschädigung in Höhe von 30 % des Auftragswertes zu beanspruchen, es sei denn, der Besteller kann nachweisen, dass der uns durch den Rücktritt entstandene Schaden (entstandene Kosten und entgangener Gewinn) wesentlich niedriger ist.
6. Zahlung:
6.1 Falls nicht anders vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, ist der Kaufpreis sofort nach der Lieferung ohne Skontoabzug fällig. Eine eventuelle Skontogewährung entfällt, sofern andere Rechnungen offenstehen. Zahlungen gelten erst ab dem Tage als geleistet, an dem wir über den Rechnungsbetrag verfügen können.
6.2 Bei Zielüberschreitungen sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz und, soweit der Besteller kein Verbraucher ist, von 8 % über dem Basiszinssatz zu fordern, wobei der Nachweis eines höheren Verzugsschadens jederzeit möglich ist. Kommt der Besteller mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug, so werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten mit diesem Tage fällig.
6.3 Schecks werden nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen. Die Zahlung per Wechsel bedarf besonderer Vereinbarung.
6.4 Diskont-, Wechsel- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
6.5 Ist der Besteller mit der Zahlung in Verzug, steht es uns frei, die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen. Tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches ein, so sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheit zu fordern. Verweigert der Besteller Voraus-zahlung oder Sicherheit, so können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen.
6.6 Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen.
6.7 Wir sind berechtigt, Zahlungen zunächst auf Zinsen und Rechtsverfolgungskosten sowie die älteste, fällige Forderung zu verrechnen.
7. Gefahrübergang und Abnahme
7.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Heinzmann GmbH noch andere Leistungen übernommen hat (z. B. Anfuhr, Montage etc.).
7.2 Angelieferte Gegenstände sind vom Besteller entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.
7.3 Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an einen anderen Ort versandt, steht, wenn vom Besteller nichts anderes vorgegeben wird, die Versandart in unserem Ermessen. Eine Transportversicherung wird nur auf Weisung und auf Kosten des Bestellers geschlossen.
7.4 Ersatzteillieferung und Rücksendung reparierter Ware erfolgt, soweit diese nicht von der Sachmängelhaftung erfasst sind, gegen Erhebung angemessener Versand- und Verpackungskosten zuzüglich zu der Vergütung der von uns erbrachten Leistung. Rücksendungen an uns, sowie Sendungen für Reparaturarbeiten haben – außerhalb der Sachmängelhaftung – grundsätzlich frei Haus zu erfolgen.
7.5 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die
8. Eigentumsvorbehalt:
8.1 Die Ware bleibt - auch montiert - bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Im Falle
von Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware steht uns das (Mit-) Eigentum im Wert des Zustandes der Vorbehaltsware vor Be- oder
Verarbeitung an der dadurch entstehenden Sache zu. Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des
Bestellers zulässig. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware weiter, tritt er zum Zeitpunkt der Veräußerung die Forderung gegen den Erwerber
an uns ab. Der Besteller hat den Erwerber dazu zu verpflichten, im Rahmen der aus der Weiterveräußerung resultierenden Zahlungspflicht direkt
an uns Zahlung zu leisten. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Besteller.
8.2 Im Übrigen sind Verfügungen über die Vorbehaltsware unzulässig, insbesondere Sicherungsübereignung oder Verpfändung.
8.3 Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bestellers und ist hiervon die Vorbehaltsware betroffen, so ist uns dies sofort schriftlich
und unter Angabe aller erforderlichen Daten mitzuteilen.
9. Mängelhaftung:
9.1 Die Frist zur Geltendmachung von Mängeln beträgt bei neu hergestellten Sachen zwei Jahre, bei gebrauchten, überarbeiteten Sachen ein
Jahr. Ist der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich - rechtliches Sondervermögen, so beträgt die
Gewährleistungsfrist auch bei neu hergestellten Sachen ein Jahr.
9.2 Für alle Fremderzeugnisse übernehmen wir die Garantieverpflichtung gemäß den Garantieleistungen der jeweiligen Hersteller; weitere Ansprüche
sind ausgeschlossen.
9.3 Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind uns sofort, mindestens
aber innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen. Werden offensichtliche Mängel nicht, nicht rechtzeitig,
oder nicht formgerecht gerügt, so entfällt diesbezüglich die Gewährleistung.
9.4 Sonstige Mängel sind uns innerhalb von zwei Wochen seit Kenntnisnahme anzuzeigen.
9.5 Für Werbeaussagen oder Mängel in der Gebrauchsanweisung haften wir nur gegenüber Bestellern, die Verbraucher sind.
9.6 Geringfügige Fehler, die weder den Wert noch die Tauglichkeit oder die Verwendbarkeit des Werkes wesentlich beeinträchtigen, sind von der
Haftung für Mängel ausgeschlossen.
9.7 Wir sind berechtigt, Nacherfüllung nach unserer Wahl vorzunehmen. Dies bedeutet, dass wir entscheiden, ob eine Mängelbeseitigung oder
eine Neulieferung vorgenommen wird. Schlägt die Nacherfüllung fehl, sind wir zu einer wiederholten Nacherfüllung unter den in Satz 1 dargestellten
Umständen berechtigt.
9.8 Der Besteller ist erst dann zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt,
wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen ist. Anspruch auf Schadensersatz besteht nur, soweit wir grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu
vertreten haben. Der Schadensersatz ist in jedem Fall auf das negative Interesse beschränkt. Schadensersatz für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen,
soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen.
9.9 Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn das Erzeugnis von fremder Stelle oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert
wird, es sei denn, dass der Mangel nicht im ursächlichen Zusammenhang mit den Veränderungen steht, sowie wenn Vorschriften für Versand,
Verpackung, Einbau, Behandlung, Verwendung oder Wartung nicht befolgt werden oder wenn fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch
den Besteller oder Dritte vorliegt. Natürlicher Verschleiß und Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung sind von der Gewährleistung
ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für Veränderungen des Zustandes oder der Betriebsweise unserer Erzeugnisse durch unsachgemäße
Lagerung oder ungeeignete Betriebsmittel sowie klimatische oder sonstige Einwirkungen. Die Gewähr erstreckt sich nicht auf Mängel,
die auf Konstruktionsfehlern oder der Wahl ungeeigneten Materials beruhen, sofern der Besteller trotz unseres vorherigen Hinweises die Konstruktion
oder das Material vorgeschrieben hat. Für beigestellte Teile des Bestellers übernehmen wir keine Gewähr.
10. Pflichtverletzungen:
10.1 Unsere Haftung für Pflichtverletzungen beschränkt sich auf grobfahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverstöße. Vorstehende Schadensersatzbegrenzungen
gelten nicht im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung
durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
10.2 Wir haften grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, die aus Leistungen resultieren, die gemäß der vom Besteller geprüften Zeichnungen,
Druckvorlagen oder Muster, die vom Besteller als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht wurden. Wir haben jedoch die Pflicht, den
Besteller – soweit erkennbar – unverzüglich auf die Unmöglichkeit der technischen Umsetzung der Vorlagen hinzuweisen. Bei der Erbringung von
Leistungen nach Vorgabe des Bestellers ist unsere Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfungspflicht
unsererseits besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter nicht.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
11.1 Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.
11.2 Soweit es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich - rechtliches
Sondereigentum handelt, ist Gerichtsstand Würzburg. Wir sind auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
12. Ausschluss
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nation über Verträge über den
Internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG).
© Heinzmann GmbH Januar 2021


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